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   BVerwG, 19.07.2001 - 2 C 33.00   

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https://dejure.org/2001,3091
BVerwG, 19.07.2001 - 2 C 33.00 (https://dejure.org/2001,3091)
BVerwG, Entscheidung vom 19.07.2001 - 2 C 33.00 (https://dejure.org/2001,3091)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juli 2001 - 2 C 33.00 (https://dejure.org/2001,3091)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Dienstbezüge - Beförderungsamt - Wartefrist - Ruhegehalt - Kappungsgrenze

  • Judicialis

    BeamtVG § 5 Abs. 3 Fassung 1990

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 5 Abs. 3 (Fassung 1990)
    Beamtenversorgungsrecht - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge eines Beamten, der unmittelbar in ein Beförderungsamt berufen worden war und aus diesem vor Ablauf der Wartefrist in den Ruhestand getreten ist.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 203
  • DVBl 2002, 198
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.10.1995 - 2 B 17.95

    Beamtenversorgung - Neues Beförderungsamt - Planstelle

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2001 - 2 C 33.00
    Voraussetzung der Versorgung aus dem letzten Amt soll ein gesetzlich festgelegtes Mindestmaß an nachhaltiger diesem Amt entsprechender Dienstleistung sein (vgl. Beschluss vom 11. Oktober 1995 - BVerwG 2 B 17.95 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 13 S. 4 , m.w.N.).
  • VGH Hessen, 24.08.2011 - 1 A 1479/10

    Beamtenrecht: Anspruch auf Festsetzung höherer Versorgungsbezüge bei gleich

    23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen die zuletzt erhaltenen Dienstbezüge nur dann als Versorgungsmaßstab zum Tragen, wenn die Dienstbezüge dem Beamten aufgrund einer nachhaltigen, dem Amt entsprechenden Dienstleistung innerhalb einer gesetzlich festgelegten Mindestdauer zugestanden haben und auf diese Weise zur Grundlage einer amtsgemäßen Versorgung geworden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 1993 - 2 C 8.92 - BVerwGE 94, 168 = NVwZ-RR 1994, 346 sowie vom 19. Juli 2001 - 2 C 33.00 - ZBR 2003, 46).

    Diese Regelung soll nicht nur der Vermeidung von sog. Gefälligkeitsbeförderungen unter Umgehung des Leistungsprinzips dienen, sondern zugleich sicherstellen, dass ein Mindestmaß an nachhaltiger, dem zuletzt bekleideten Amt entsprechender Dienstleistung erbracht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1995, ZBR 1996, 44 sowie Urteil vom 19. Juli 2001 - 2 C 33.00 - ZBR 2003, 46; Urteil vom 22. September 1993 - 2 C 8.92 - BVerwGE 49, 168 = DVBl. 1994, 116).

    Dabei steht der Pensionsregelungsbehörde kein Ermessensspielraum zu; denn es handelt sich um eine durch eine gesetzliche Kappungsgrenze eingeschränkte angemessene Alimentation (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 31.03.2003 - 2 KO 548/01

    Recht der Landesbeamten; Anwendbarkeit der versorgungsrechtlichen Wartefrist nach

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Juli 2001 (- 2 C 33.00 -, NVwZ-RR 2002, 203) hierzu klargestellt:.
  • BVerwG, 17.01.2013 - 2 B 129.11

    Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen; Versorgung aus dem letzten Amt;

    Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe fehlerhaft auf seinen Sachverhalt die Rechtssätze übertragen, die das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 und vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82 - BVerfGE 61, 43) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 19. Juli 2001 - BVerwG 2 C 33.00 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 17 und vom 22. September 1993 - BVerwG 2 C 8.92 - BVerwGE 94, 168) für den Fall aufgestellt hätten, dass ein Beamter ein höherwertiges Amt durch Beförderung erlangt habe.
  • VG Gießen, 22.04.2010 - 5 K 1082/09

    Klage des ehemaligen Stadtkämmerers der Stadt Gießen abgewiesen

    Vielmehr soll auch ein Mindestmaß an nachhaltiger, dem Amt entsprechender Dienstleistung erbracht und die Versorgung aus dem letzten Amt durch eine bestimmte Dauer der Dienstleistung in diesem Amt erdient worden sein ( BVerwG, Urteil vom 19.07.2001 - 2 C 33.00 - DVBl. 2002, 198 ; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31.03.2003 - 2 KO 548/01 -, [...], Rn. 97; Plog/Wiedow, § 5 BeamtVG, Rn. 23a).
  • BVerwG, 30.03.2000 - 2 B 62.99

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zur Klärung der

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 33.00 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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